Senkung der Mehrwert-/Umsatzsteuersätze zum 01.07.2020

Die Senkung der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von 19% auf 16% sowie von 7% auf 5% hört sich einfach an – ist es aber nicht. Die USt-Umstellung bedeutet sowohl für Sie als auch für uns eine erhebliche Mehrarbeit!

Mit den nachfolgenden Informationen erhalten Sie wichtige Hinweise und Erläuterungen.

Gültigkeit

Die Senkung der Umsatzsteuer (USt) von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% gilt ab 01. Juli 2020.

Die verminderten Umsatzsteuer-Sätze gelten aktuell bis zum 31.12.2020.

Welcher Steuersatz ist wann der richtige?

Grundsätzlich ist Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgebend für den jeweiligen Umsatzsteuersatz. Die verminderten USt-Sätze gelten für alle ab 01.07.2020 ausgeführten Umsätze. Wann das Entgelt für diese Umsätze vereinnahmt wird, ist nicht von Bedeutung.

Die Leistungsausführung erfolgt z. B.

  • im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung von Ware),
  • durch die Abnahme durch den Erwerber (bei Werklieferungen (insbesondere Bauleistungen)),
  • bei Dienstleistung (Beratung, Beförderung) zum Leistungsende,
  • bei Dauerleistungen (Vermietungen, Leasing, Wartungsverträge) der Tag an dem der Leistungszeitraum endet.

 

Nicht maßgebend sind insbesondere der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Bestelleingang, das Datum der Rechnung oder das Datum der Zahlung.

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (= Zahlungszufluss)

Grundsätzlich gilt für die Anmeldung der Umsatzsteuer das Prinzip der Sollbesteuerung, wonach die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistungsausführung entsteht.

Bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen erfolgt die Besteuerung jedoch (abweichen vom Grundsatz) nach vereinnahmten Entgelten.

Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum anzumelden ist, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

In diesen Fällen ist zu beachten, dass auch hier der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich bleibt.

Sind Forderungen bis 30.06.2020 entstanden und der Zahlungseingang erfolgt erst im zweiten Halbjahr, gelten hierfür trotzdem die alten Steuersätze von 19% bzw. 7%.

Dies bedeutet, dass bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die neuen Steuersätze ebenfalls erst für Umsätze zur Anwendung kommen, deren Leistungsausführung im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 liegt.

Anzahlungen / Vorauszahlungen mit 19%

Abschlagsrechnungen bzw. Anzahlungen mit 19%

Wird vor dem 01.07.2020 eine Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit 19%igem USt-Ausweis erteilt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen erst nach dem 30.06.2020 erbracht werden, führt die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung zu einer Steuerüberzahlung. Die Abschlagszahlung mit 19% ist in der Schlussrechnung, welche unter Ausweis des 16%igen Steuersatz erfolgt, offen abzusetzen.

Beispiel

Kaufpreis 01.09.2020 netto                                                   20.000 €

zzgl. 16% USt                                                                        3.200 €

Kaufpreis brutto                                                                    23.200 €

geleistete Anzahlung vom 15.06.2020              5.000 €

19% USt                                                           950 €         -   5.950 €

Restzahlung                                                                         17.250 €

Abschlagsrechnungen bzw. Anzahlungen mit 16%

Werden noch bis 30.06.2020 Anzahlungsrechnungen gestellt, dann sollte gegenüber den Privatkunden auf einen offenen Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden.

Denn wenn der Zahlungseingang im Juni erfolgt, entsteht die USt mit 19%.

Wenn der Zahlungseingang im Juli 2020 erfolgt, entsteht die USt mit 16%.

Bei Anzahlungsrechnungen gegenüber Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollte geklärt werden, ob der Kunde noch im Juni oder erst im Juli 2020 bezahlt. Danach sollte sich der Steuerausweis mit 19% bzw. 16% richten.

Dauerverträge / Dauerleistungen

Grundsätzliches

Bei Dauerleistungen handelt es sich insbesondere um Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung. Hierfür werden unterschiedliche Zeiträume (z.B. 1 Monat, ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

Ausführung einer Dauerleistung

Im Falle einer sonstigen Leistung werden Dauerleistungen an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.

Auswirkung auf Steuersatz

Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 01.07.2020 erbracht werden ist der bis zum 30.06.2020 geltende Steuersatz (19% bzw. 7%) anzuwenden.

Für in der Zeit vom 01.07. - 31.12.2020 ausgeführte Dauerleistungen geltend die Steuersätze 16% bzw. 5%.

Anpassung der Verträge

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung oder als Rechnungsbestandteil anzusehen sind, sind an den ab 01.07.2020 geltenden Steuersätzen anzupassen. Ein in Folge der Senkung der Steuersätze geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben enthalten.

Ausführungen und Abrechnung von Teilleistungen

Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Vertragszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z.B. Quartal, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen im Sinne des § 13 Umsatzsteuergesetz vor.

Dies gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden.

Beispiel anhand eines Mietvertrags

Laufzeit des Mietvertrags vom 01.01.2018 - 31.12.2022; mtl. vereinbarte Miete: 3.000 € zzgl. USt.

bis Juni 2020: USt 19% von 3.000 € = 570 €

ab Juli 2020 bis Dezember 2020: USt 16% von 3.000 € = 480 €

ab Jan. 2021: USt 19% von 3.000 € = 570 €

Folgen eines unzutreffenden Steuerausweis

Zu niedriger USt-Ausweis

Erfolgt die Rechnungsstellung für Leistungserbringungen bis 30.06.2020 erst ab 01.07.2020, dann müssen die bis zum 30.06.2020 gültigen Steuersätze in Rechnung gestellt werden.

Werden stattdessen die neuen Steuersätze von 16% bzw. 5% ausgewiesen, dann

  • gelten trotzdem die Steuersätze von 19% bzw. 7%
  • schuldet der Leistungserbringer den höheren (ausgewiesenen) Steuerbetrag
  • kann der Leistungsempfänger nur die tatsächlich offen ausgewiesene USt als Vorsteuer ziehen.

Beispiel:

Leistung am 28.06.2020, Rechnung vom 07.07.2020 über netto 10.000 € + 16% USt = 11.600 €

Der Leistungserbringer schuldet die USt zum bisherigen Steuersatz. Somit 19/119 von 11.600 € = 1.852,10 € (statt ausgewiesen 1.600 €), der Leistungsempfänger darf nur die ausgewiesenen 1.600 € als Vorsteuer geltend machen.

Zu hoher USt-Ausweis

Für Leistungserbringungen in der Zeit vom 01.07. - 31.12.2020 müssen die neuen Steuersätze in Rechnung gestellt werden.

Werden stattdessen die bisherigen Steuersätze von 19% bzw. 7% ausgewiesen, dann

  • gelten trotzdem die Steuersätze von 16% bzw. 5%
  • schuldet der Leistungserbringer den unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag
  • kann der Leistungsempfänger nur die zutreffende USt als Vorsteuer ziehen.

Beispiel:

Leistung am 02.07.2020, Rechnung vom 02.07.2020 über netto 10.000 € + 19% USt = 11.900 €

Der Leistungserbringer schuldet die USt zum neuen Steuersatz von 16%. Somit 16% von 10.000 € = 1.600 €. Hinzu kommt die Differenz im Steuerausweis i.H.v. 300 €, welche der Leistungserbringer als unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss.

Der Leistungsempfänger darf trotzdem nur die korrekten 1.600 € als Vorsteuer geltend machen.

Entnahmen

Entnahmen aus dem Betrieb sind umsatzsteuerlich den Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt. Maßgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Entnahme. Entnahmen, die in der Zeit vom 01.07. - 31.12.2020 getätigt werden, unterliegen den Steuersätzen von 5% bzw. 16%.

Gutscheine

Gutscheine wurden ab dem 01.01.2019 gesetzlich neu geregelt. Hier muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob ein sogenannter Einzweckgutschein (USt-relevant bei Gutscheinausgabe) oder Mehrzweckgutschein (USt-relevant bei Gutscheineinlösung) gegeben ist.

Sogenannte Rabattgutscheine haben keine Relevanz.

Momentan besteht hinsichtlich der Einzweckgutscheine noch Unklarheit, ob diese bei z.B. Nichteinlösung von der Umsatzsteuerwirkung her geändert werden dürfen. Ein diesbezügliches BMF-Schreiben steht noch aus. Dieselbe Frage stellt sich nun bei Absenkung des Steuersatzes.

Somit ist auch noch nicht rechtssicher geklärt, ob durch die Steuersatzsenkung überhaupt noch die Voraussetzungen eines Einzweckgutscheines gegeben sein können, da der Steuersatz bei Ausgabe noch nicht feststeht!

Bei Gutscheinen besteht erheblicher Beratungsbedarf. Die steuerlichen Wirkungen können nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Umso mehr sollte aktuell versucht werden unproblematische Mehrzweckgutscheine auszugeben (z.B. durch Angebot eines Mischsortimentes).

Leistungen vom 01.07. bis 31.12.2020 und Vereinnahmung im Jahr 2021

Werden nach dem 31.12.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 01.01.2021 zum Steuersatz von 16% ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem im 2. Halbjahr 2020 geltenden Steuersatz von 16% zu berechnen.

Kfz.-Gestellung an Arbeitnehmer

Der geldwerte Vorteil bei der Überlassung von Kfz an Arbeitnehmer auch zu deren privaten Nutzung bestimmt sich bei der Umsatzsteuer entweder mit

  • 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung

oder

  • dem Fahrtenbuchwert.

Somit vermindert sich gerade bei der 1%-Regelung für den Arbeitgeber die Umsatzsteuerbelastung. Denn die Umsatzsteuer beträgt dann in der Zeit vom 01.07. - 31.12.2020 16/116 des Bruttowertes.

Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise

Bei Rechnungen im Sinne der §§ 33 und 34 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr) kann die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer bei Angabe des Steuersatzes aus dem Bruttobetrag wie folgt berechnet werden:

19% = 15,966 % aus dem Bruttowert (19/119)

16% = 13,793 % aus dem Bruttowert (16/116)

  7% =   6,542 % aus dem Bruttowert (7/107)

  5% =   4,762 % aus dem Bruttowert (5/105)

Umtausch

Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Im Prinzip werden zwei verschiedene Lieferungen getrennt beurteilt. Wird ein vor dem 01.07.2020 gelieferter Gegenstand im Zeitraum vom 01.07. - 31.12.2020 umgetauscht, ist auf die neue Lieferung der ab 01.07.2020 geltende neue Steuersatz anzuwenden.

Beispiel:

Jemand erwirbt am 20.06.2020 einen neuen Fernseher für brutto 1.190 €. Am 03.07.2020 wird der Fernseher in einen anderen Fernseher umgetauscht. Dieser kostet am 03.07.2020 ebenfalls 1.190 € brutto.

Lösung:

Minderung Entgelt 19% (Rückgabe alter Fernseher)

100/119 von 1.190 =                                              - 1.000,00 €

Minderung USt 19%                                               -    190,00 €

Erhöhung Entgelt 16% (Lieferung neuer Fernseher)

100/116 von 1.190 =                                              + 1.025,86 €

Erhöhung St 16%                     +    164,14 €

Baubranche und Teilleistungen

Voraussetzung

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z.B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.

Abnahme und Wirkung

Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung sind ausgeführt, wenn das fertig gestellte (Teil-)Werk vom Erwerber abgenommen wurde. Das bedeutet, dass der 19%ige Steuersatz nur solange angewendet werden kann, solange das (Teil-)Werk bis zum 30.06.2020 tatsächlich abgenommen wird. Wird das (Teil-)Werk in der Zeit vom 01.07.2020 - 31.12.2020 abgenommen, gilt der 16%ige Steuersatz.

Beispiel:

Ein Bauunternehmer errichtet ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus und die Außenanlagen. Im Vertrag wird die sofortige Abnahme nach Fertigstellung des Hauses vereinbart (voraussichtlich November 2020). Die Außenanlagen werden nach deren Fertigstellung im Frühjahr abgenommen (voraussichtlich Mai 2021).

Das Entgelt für das Einfamilienhaus beträgt 500.000 € zzgl. USt. Für die Außenanlagen werden 30.000 € zzgl. USt vereinbart.

 

Lösung:

Mit Abnahme des Einfamilienhauses im November 2020 gilt die Teilleistung „Einfamilienhaus“ als erbracht. Die USt entsteht daher i. H. v. 16% v. 500.000 (= 80.000 €). Die Teilleistung „Außenanlagen“ ist erst im Mai 2021 mit deren Abnahme ausgeführt. Auf diese Teilleistung ist daher der Steuersatz von 19% anzuwenden; Steuerbelastung somit 19% v. 30.000 € = 5.700 €.

Merkblatt

Weitere Hinweise zu Teilleistungen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009 (BMF-Schreiben vom 12.10.2009, in unseren Downloads zu finden).

Fahrschulen

Fahrschulen schließen mit ihren Fahrschülern Verträge über die praktische und theoretische Ausbildung zur Erlangung des Führerscheines ab und weisen in den Verträgen (schriftlich oder mündlich) die Grundgebühr, den Preis je Fahrstunde und die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung gesondert aus. Entsprechend sind auch die Abrechnungen durchzuführen.

Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung sind als Teilleistungen zu behandeln, weil für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist. Die durch die Grundgebühr abgegoltenen Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen zerlegt werden.

Gastronomie

Neuregelung ab 01.07.2020

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ab 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz.

Einteilung der Steuersätze bei Speisen

bis 30.06.2020                                      19%

01.07.2020 bis 31.12.2020                      5%

01.01.2021 bis 30.06.2021                      7%

ab 01.07.2021                                       19%

Einteilung der Steuersätze bei Getränken

bis 30.06.2020                                      19%

01.07.2020 bis 31.12.2020                    16%

01.01.2021 bis 30.06.2021                    19%

ab 01.07.2021                                       19%

Handelsvertreter

Die Leistung des Handelsvertreters unterliegt, sofern sich die Entgeltsvereinbarung nach den §§ 87 ff HGB richtet, dem allgemeinen Steuersatz von 16%, wenn der vertretene Unternehmer (Auftraggeber) die Lieferung oder sonstige Leistung an den Kunden in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 ausführt.

Lieferung bzw. Einkauf von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Wasser

Bei Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Wasser existieren Sonderreglungen. Diese Lieferungen gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt.

Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen stellen keine Teilleistungen dar. Sie stellen lediglich Anzahlungen dar, die im Zeitpunkt Ihrer Vereinnahmung der USt zu unterwerfen sind.

Beispiele zur Lieferung von Elektrizität

Ablesezeitraum z.B. 15.06.2020 – 14.06.2021

Die Lieferung gilt mit Ablauf des 14.06.2021 als ausgeführt. Es gilt der am 14.06.2021 gültige Steuersatz von 19%. Somit ist die komplette Lieferung (unabhängig von der Höhe der Abschlagszahlungen) dem im Juni 2021 geltenden Steuersatz von 19% zu unterwerfen.

Ablesezeitraum z. B. 15.12.2019 – 14.12.2020

Die Lieferung gilt mit Ablauf des 14.12.2020 als ausgeführt. Es gilt der am 14.12.2020 gültige Steuersatz von 16%. Somit ist die komplette Lieferung (unabhängig von der Höhe der Abschlagszahlungen) dem im Dezember 2020 geltenden Steuersatz von 16% zu unterwerfen.

Versandhandel

Bei einem Kauf auf Probe im Versandhandel kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der Zusendung der Ware, sondern erst nach Ablauf der vom Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch Überweisung des Kaufpreises zu Stande. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Lieferung umsatzsteuerlich ausgeführt.

Bei einem Kauf mit Rückgaberecht ist dies aber anders. In diesem Fall ist bereits mit der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zu Stande gekommen und die Lieferung ausgeführt.

Organisatorischer Handlungsbedarf

Vor dem 01.07.2020 ist sicherzustellen, dass Programme, Stammdaten, Verträge usw. den neuen USt-Sätzen von 16% bzw. 5% entsprechen.

Dies betrifft unter anderem:

  • Preislisten, Kataloge, Flyer
  • Bestell-Software
  • Online-Vertrieb – Preisangaben
  • Fakturierungsprogramme
  • Elektronische Kassensysteme
  • Rechnungswesen-Software

Hierzu unterstützen wir Sie mit einer eigenen umfangreichen

„Checkliste zur Mehrwertsteuer-Senkung - Handlungsbedarf in 7 Bereichen“.

Dies erhalten Sie bei uns auf Nachfrage.

Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche

§ 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der Teilleistungen unter bestimmten Voraus-setzungen den Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- und Minderbelastungen vor, die sich durch Gesetzesänderungen ergeben.

Nachdem sich die Umsatzsteuer auf 16% bzw. 5% absenkt, wird dem Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch eingeräumt.

Deswegen ist es unbedingt geboten, die Verträge zu überprüfen und evtl. anzupassen.

Höhe des Ausgleichsanspruchs

Als angemessen im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 UStG ist grundsätzlich der volle Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung anzusehen.

Ausschluss des Ausgleichsanspruchs

Ein Ausgleichsanspruch kann ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen werden bzw. sein.

Hierzu wird in der Praxis z.B. folgende Vereinbarung verwendet:

„Künftige Änderungen einschließlich Steuern, Abgaben, Gebühren, begründen keinen Anspruch auf Vertragsanpassung.“

Ausgleichsanspruch regelmäßig bei Leistungsbezug ohne VorSt-Abzugsberechtigung

Der Frage nach dem Ausgleichsanspruch kann vor allem dann auftreten, wenn der Leistungsempfänger für die empfangene Leistung keinen Vorsteuerabzug hat

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.