informationen zur corona-krise

Hier finden Sie die letzten Informationen zur aktuellen Corona-Krise.

Mandanten-Information zur Corona-Krise vom 06.07.2020 (Überbrückungshilfe)

Kurzerläuterung zur Beantragung der Überbrückungshilfe

 

Wer ist förderfähig?

• Unternehmen (auch gemeinnützige Unternehmen, Organisationen und Vereine)

• Soloselbständige im Haupterwerb

• Angehörige freier Berufe im Haupterwerb

 

Die Aufnahme der Tätigkeit / Unternehmensgründung muss vor dem 01.11.2019 erfolgt sein.

 

 

Zugangsvoraussetzung(en) zur Förderung

• corona-bedingter Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 (in Durchschnitt) um mindestens 60% im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019.

   Beispiel: Umsätze: April 2019: 10.000 €, Mai 2019: 12.000 €, April 2020: 0 €, Mai 2020: 9.300 €

   Umsatzrückgang: April 2020 zu April 2019: 10.000 € (100%), Mai 2020 zu Mai 2019: 2.700 € (22,50%)

   durchschnittlicher Umsatzrückgang: (100% und 22,5%) / 2 Monate = 61,25%

   Achtung: bei kumulierter Betrachtungsweise wäre kein Antrag möglich (Umsatz Vormonate: 22.000 €; Rückgang gesamt: 12.700 € ergibt „nur“ einen Rückgang von 57,73%).

• Fortführen der Tätigkeit / des Unternehmens bis mindestens 31.08.2020

• keine bereits existierenden wirtschaftliche Schwierigkeiten per 31.12.2019

 

 

Welche Kosten werden bezuschusst?

Bezuschusst werden die folgenden Kosten der Monate Juni bis August:

• Miete und Mietnebenkosten 1)

• Zinsen für Kredite und Darlehen; Zinsanteile von Leasingraten 1)

• notwendige Instandhaltungen, Wartungen sowie Einlagerungskosten für Anlagevermögen 1)

• Strom, Wasser, Heizung, Reinigung 1)

• Grundsteuer

• Lizenzgebühren

• betriebliche Versicherungen, Abonnements und andere fixe Ausgaben 1)

• Beratungskosten für das Antragsverfahren

• Personalaufwendungen (als Pauschale)

1) sofern diese vor dem 01.03.2020 vereinbart bzw. festgesetzt wurden

 

 

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Überbrückungshilfe ist wie folgt gestaffelt:

Umsatzrückgang

Fixkostenzuschuss

> 70 %

80 %

50 bis 70 %

50 %

> 40 bis < 50 %

40 %

 

Sie beträgt bei Solo-Selbständigen und Unternehmen bis fünf Mitarbeiter (nach Vollzeitäquivalenten) maximal 9.000 € - bei bis zu zehn Mitarbeitern maximal 15.000 €.

 

Die Berechnung erfolgt auf Basis jeden Monats im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Beispiel: Umsatzrückgang im Juni 100%, im Juli 60% und im August 45% ergeben Zuschüsse für Juni in Höhe von 80%, im Juli 50% und im August 40%.

 

 

Wie ist der Ablauf des Antrags?

Das Antragsverfahren ist zweistufig.

 

Erste Stufe: Im Antrag wird eine Prognose zu den Umsätzen und Fixkosten für Juni bis August eingereicht, auf deren Grundlage der Zuschuss vorläufig ausgezahlt wird.

 

Zweite Stufe: Sobald die Umsätze und Fixkosten der bezuschussten Monate feststehen, müssen die Unterlagen hierzu eingereicht werden. Bei Abweichungen werden die Zuschüsse korrigiert und sind ggf. (teilweise) zurückzuzahlen.

 

Die Überbrückungshilfe muss mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Wir erledigen das gerne für Sie.

 

Mandanten-Information zur Corona-Krise vom 12.06.2020

Sehr geehrte Mandanten,

 

die Regierungskoalition hat ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspakt auf den Weg gebracht, in dem auch viele steuerliche Maßnahmen vorgesehen sind. Der Gesetzentwurf soll noch im Juni durch Bundesrat und Bundestag verabschiedet werden, um am 1. Juli in Kraft treten zu können.

 

Folgende steuerliche Maßnahmen sind im Eckpunktepapier enthalten:

 

Temporäre Senkung der Umsatzsteuer

Eine zentrale, aber überraschende Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuer. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden.

Diese auf den ersten Blick für die Wirtschaft erfreuliche Maßnahme wirft aber doch in vielen Bereichen Fragen auf, die von der Gesetzgebung (noch) nicht geklärt wurden. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung (Umsatz) ausgeführt worden ist.

Die Anpassungsfragen bei der Änderung des Steuersatzes sind durch eine Vielzahl von Einzelfällen geprägt. Bitte sprechen Sie uns zu den Einzelfragen wie zum Beispiel: Anzahlungen, Dauerleistungen, Bauleistungen…… direkt an.

 

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Gastronomie)

Besondere Herausforderungen ergeben sich für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen. Diese müssen innerhalb eines Jahres die nachfolgenden Steuersätze berücksichtigen:

Speisen im Restaurant

bis 30.06.2020: 19%

01.07.2020 bis 31.12.2020: 5%

01.01.2021 bis 30.06.2020: 7%

ab 01.07.2021: 19%

Speisen außer Haus

bis 30.06.2020: 7%

01.07.2020 bis 31.12.2020: 5%

ab 01.01.2021: 7%

Getränke

bis 30.06.2020: 19%

01.07.2020 bis 31.12.2020: 16%

ab 01.01.2021: 19%

 

Bitte denken Sie daran, dass auch Ihre elektronischen Kassensysteme zum 1.7.2020 die geänderten Steuersätze ausweisen müssen und fragen sie hier ggfs. Ihren Kassenhersteller bezüglich der Umsetzung.

 

Degressive Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz soll eine degressive AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 (wieder) eingeführt werden.

 

Dienstwagenbesteuerung

Bei der Dienstwagenbesteuerung soll die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben werden.

 

Überbrückungshilfen

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf ein Programm für Überbrückungshilfen geeinigt. Die Überbrückungshilfe soll für die Monate Juni bis August gewährt werden. Sie gilt branchenübergreifend. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

 

Kinderbonus, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Es soll einmalig im Jahr 2020 ein Kinderbonus von 300 € gezahlt werden.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll befristet für 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.000 € erhöht werden.

 

Im Eckpunktepapier der Bundesregierung sind viele weitere Punkte, wie zum Beispiel eine Ausbildungsprämie für Betriebe, die ihr Ausbildungsplatzangebot im Vergleich zu den 3 Vorjahren nicht verringern enthalten. Zu beachten ist jedoch, dass das Konjunkturpakt noch nicht verabschiedet wurde und sich somit noch Änderungen zum Eckpunktepapier ergeben können.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mandanten-Information zur Corona-Krise vom 17.05.2020

Sehr geehrte Mandanten,

 

das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 9. April 2020 steuerfreie Beihilfen für Arbeitnehmer beschlossen, dieses Schreiben wurde in den vergangenen Wochen konkretisiert.

 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen. Der Zeitraum ist befristet bis zum 31.12.2020. Diese Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

 

Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Leistung darf also nicht bereits vor dem 1. März 2020 ohne Bezug zur Corona-Krise vertraglich vereinbart worden sein.

 

Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen können auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobber) geleistet werden.

 

Arbeitgeber können außerdem anstelle von steuerpflichtigen (einmaligen oder monatlichen) Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 € an ihre Arbeitnehmer leisten. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und welchen Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

 

Auch geleistete Überstunden können unter bestimmten Voraussetzungen über die steuerfreie Leistung vergütet werden. Es darf jedoch vor der Corona-Krise kein Auszahlungsanspruch, sondern lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleich für die Überstunden bestanden haben.

 

Zu beachten ist, dass bei jeder Auszahlung der steuerfreien Beihilfe eine vertragliche Vereinbarung notwendig ist, die auf die Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona Krise hinweist. Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Sie individuell beraten können.

 

 

Weitere Erleichterungen aufgrund der Corona Krise gibt es auch bei den geringfügigen Beschäftigten (Minijobber bis 450 Euro). Für eine Übergangszeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 ist ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich. Das Überschreiten der Verdienstgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein. Die Höhe des Verdienstes spielt dann keine Rolle, eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es also nicht.

 

Für kurzfristige Beschäftigungen sind die Zeitgrenzen übergangsweise neu geregelt worden. Für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 gelten die Zeitgrenzen von 5 Monaten und 115 Arbeitstagen (vorher 3 Monate und 70 Arbeitstage). Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung (z.B. Tage mit Entgeltfortzahlung, Urlaubs- und Feiertage…) sind bei der Prüfung der Zeitgrenzen zu berücksichtigen. Dauert der Job länger, ist er keine kurzfristige Beschäftigung mehr. Auf den Verdienst kommt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht an.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mandanten-Information zur Corona-Krise vom 02.04.2020

Sehr geehrte Mandanten,

 

heute haben wir einige klarstellende Erläuterungen zum Antrag „Corona-Sofort-Hilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ erhalten, die wir Ihnen gerne weitergeben wollen:

 

Wir sind von vielen unserer Mandanten gefragt worden, wie evtl. bestehende liquide Mittel / Bankguthaben bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind.

 

Da diese Frage in den Bearbeitungshinweisen zur Antragstellung nicht ausreichend erläutert wird, haben wir diese weitergegeben und von der Stabsstelle des Ministeriums folgende Antwort erhalten:

 

  • Liquide Mittel / Bankguthaben müssen nicht bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt werden.

 

Zudem hat das Ministerium auch Erläuterungen zur Berechnung des Liquiditätsengpasses hinzugefügt.

 

  • Der Sach- oder Finanzaufwand muss erwerblich bedingt sein. Demnach sind geschäftliche Telekommunikationskosten; Stromkosten, sofern sie dem Unternehmen bzw. der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind, Darlehenszinsen für im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit aufgenommene Kredite, Kfz-Kosten (sofern nicht privat genutzt), Berufsgenossenschaften, und Warenbestellungen in jedem Fall zuzurechnen.

 

Personalaufwendungen zählen nicht zum Sach- und Finanzaufwand

 

Werden noch lfd. Einnahmen erzielt, sind diese bei der Berechnung des konkreten Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.

 

  • Nicht zuzurechnen sind zum Beispiel Krankenkassenbeiträge des Unternehmers sowie private Entnahmen zum Lebensunterhalt.

 

 

Aktualisierte Informationen zum Antrag in Rheinland-Pfalz finden Sie auf folgender Internetseite des Ministeriums: HTTPS://MWVLW.RLP.DE/DE/THEMEN/CORONA/. Hier empfehlen wir Ihnen auch die begleitenden Informationen zum Antrag.

 

 

Gerne können Sie uns bezüglich der Antragsstellung weiterhin ansprechen. Wir stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie beim Ausfüllen der Anträge. Sollten Sie nach den oben aufgeführten klarstellenden Erläuterungen falsche Angaben bei der Antragsstellung gemacht haben, empfehlen wir Ihnen die Anträge zu berichtigen.

Mandanten-Information zur Corona-Krise vom 30.03.2020

Sehr geehrte Mandanten,

 

der Antrag für die „Corona Soforthilfe“ ist jetzt auch in Rheinland-Pfalz verfügbar. Sie finden den Antrag u.a. auf folgender Internetseite: HTTPS://MWVLW.RLP.DE/DE/THEMEN/CORONA/

 

Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) können bis zu 9000 Euro erhalten. Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro Zuschuss erhalten.

 

Ganz wichtig: Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Die ISB bittet darum, den Antrag auszudrucken, zu unterschreiben, danach den Antrag und alle notwendigen Unterlagen einzuscannen und als PDF-Dokument per E-Mail an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz CSH@isb.rlp.de zu schicken

 

Bitte beachten Sie, dass die ISB nur Anträge berücksichtig die vollständig und mit allen Anlagen vorgelegt werden.

 

 

Wenn Ihr Unternehmenssitz in Hessen liegt, können Sie die Informationen zur Soforthilfe auf folgender Intermetseite finden: HTTPS://WIRTSCHAFT.HESSEN.DE/WIRTSCHAFT/CORONA-INFO/SOFORTHILFE-FUER-SELBSTSTAENDIGE-FREIBERUFLER-UND-KLEINE-BETRIEBE

 

 

Gerne können Sie uns bezüglich der Antragsstellung ansprechen. Wir stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie beim Ausfüllen der Anträge.

Mandanten-Information zur Corona-Krise vom 27.03.2020

Sehr geehrte Mandanten,

 

im Rahmen der Corona-Krise gibt es weitere Informationen bezüglich der von der Regierung angekündigten Maßnahmen, über die wir Sie gerne informieren möchten.

 

Die Bundesregierung hat ein Zuschussprogramm für Solo-Selbständige und Kleinunternehmen bis zu 10 Mitarbeitern auf den Weg gebracht. Das Land Rheinland-Pfalz ergänzt und erweitert dieses Programm mit dem „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“. Aktuelle Information gibt es u.a. auf folgender Internetseite HTTPS://MWVLW.RLP.DE/DE/THEMEN/CORONA/.

 

Die Soforthilfen für Selbständige und kleine Unternehmen von Bund und Land sehen folgendes vor:

 

Zuschuss/Sofortdarlehen für Rheinland-Pfalz:

 

Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):

bis zu 9.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm

bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.

Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 19.000 Euro.

 

Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):

bis zu 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm

bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.

Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 25.000 Euro.

 

Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):

Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes

zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme.

Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 39.000 Euro

 

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 tilgungsfrei.

 

Anträge für den Bundes-Zuschuss können von kommender Woche (14. KW) an bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Das Sofort-Darlehen des Landes kann zu einem späteren Zeitpunkt bei der Hausbank beantragt werden.

 

Voraussetzung für den Antrag ist u.a., dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona eingetreten sind. Der Zuschuss ist ein steuerbarer Zuschuss und muss bei der Steuerveranlagung gewinnwirksam berücksichtigt werden.

 

Wenn Ihr Unternehmenssitz in Hessen liegt, können Sie die Eckdaten zur Soforthilfe auf folgender Intermetseite finden: HTTPS://WIRTSCHAFT.HESSEN.DE/WIRTSCHAFT/CORONA-INFO/SOFORTHILFE-FUER-SELBSTSTAENDIGE-FREIBERUFLER-UND-KLEINE-BETRIEBE

 

 

Gerne können Sie uns bezüglich der oben dargestellten Maßnahmen ansprechen. Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und übernehmen auch die Anträge für Sie.

 

 

 

Neuerungen bei steuerpolitischen Maßnahmen:

 

Herabsetzung der Sondervorauszahlung:

Heute hat auch das Land Rheinland-Pfalz nachgezogen und setzt auf Antrag die 2020 gezahlte Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer auf 0,00 Euro herab, sodass die getätigten Sondervorauszahlungen erstattet werden. Die Anträge sollen digital in Form einer berichtigten Meldung gestellt werden. Bitte sprechen Sie uns hierzu an.

 

Zudem können sich alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen, die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen. Dies gilt auch für freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige. Bei Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Die Stundung ist bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen.

 

Gerne können Sie uns auch weiterhin auf die bereits im Schreiben vom 20.03.2020 beschriebenen steuerpolitischen Maßnahmen, Stundung von Steuerschulden, Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen ansprechen.

 

 

 

Weitere Maßnahmen sind aktuell von der Bundesregierung und den Ministerien (BMFSFJ und BMJV) geplant:

 

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung:

Um die Menschen davor zu bewahren, in eine existenzielle Notlage zu geraten, wird der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand soll wegen zu hoher Ausgaben für Wohnen jetzt umziehen müssen.

 

Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung:

Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Dafür wird das Infektionsschutzgesetz angepasst. Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Voraussetzung dafür ist,

-dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,

-dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

 

Notfall-KiZ:

Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 185 Euro erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1.000 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600 bis 3.300 Euro beträgt. Wer Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag ist bisher das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Damit auch Familien vom KiZ profitieren können, die aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, plant die Bundesregierung einen Notfall-KiZ: Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur des letzten Monats vor der Antragstellung. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten. Es kann sich also lohnen, ab dem 1. April einen Antrag zu stellen, wenn Sie bereits im März erhebliche Verdienstausfälle hatten.

Ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. 

 

Schutz von Mieterinnen und Mietern:

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch Gewerberaummietverträge. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt grundsätzlich bestehen.

 

Zahlungsaufschub für Verbraucher:

Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen erhalten einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen. Dadurch soll insbesondere eine unterbrechungsfreie Versorgung mit Leistungen der Grundversorgung sichergestellt werden, wie zum Beispiel mit Strom und Telekommunikationsleistungen.

 

Bei Darlehensverträgen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub.

Mandanten-Information zur Corona-Krise vom 20.03.2020

Sehr geehrte Mandanten,

 

im Rahmen der Corona-Krise gibt es Neuerungen bezüglich der von der Regierung angekündigten Maßnahmen, über die wir Sie gerne informieren möchten.

 

Mit Schreiben vom 19.03.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die „Steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ konkretisiert.

 

Hierbei sind die drei nachfolgenden steuerpolitischen Maßnahmen geregelt:

 

1. Stundung von Steuerschulden

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 die Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen oder auch fällig werdenden Steuern beantragen. Hierbei sind die aktuellen Verhältnisse darzulegen, wobei ein wertmäßiger Nachweis des Schadens nicht benötigt wird.

Die Stundung wird zinslos gewährt.

 

2. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können die Anpassung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen beantragen. Auch hierbei sind die aktuellen Verhältnisse darzulegen, wobei ein wertmäßiger Nachweis des Schadens nicht nötig ist.

 

3. Vollstreckungsmaßnahmen / Säumniszuschläge

Ist ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen, sollen bis zum 31. Dezember 2020 für rückständige Steuern und für bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern keine Vollstreckungsmaßnahmen stattfinden.

In diesen Fällen sind die vom 19.03.2020 bis 31.12.2020 verwirkten (= entstandenen) Säumniszuschläge für diese Steuern zu erlassen.

 

 

In Bezug auf die Gewerbesteuer ergingen ebenfalls mit Datum vom 19.03.2020 die gleich lautenden Ländererlasse der obersten Landesfinanzbehörden. Hierin wird bestimmt, dass in Bezug auf die Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen die gleichen Vorgaben wie oben unter Punkt 2. dargestellt, gelten.

 

 

Zudem gibt es Konkretisierungen in Bezug auf Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld:

Die Zugangsvoraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld wurden erleichtert:

-     Wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein können, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden.

-     Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können.

-     Auch Leiharbeitnehmer*innen können Kurzarbeitergeld beziehen

-     Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit vollständig erstattet.

 

Wichtig: Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden.

 

 

Gerne können Sie uns bezüglich der oben dargestellten Maßnahmen ansprechen. Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und übernehmen auch die Anträge für Sie.

 

 

 

Weitere Maßnahmen sind aktuell noch in Planung/noch nicht genauer definiert:

 

Liquiditätsunterstützung(en):

Unterstützung durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen, wozu bestehende Programme für Liquiditätshilfen (z.B. KfW- und ERP-Kredite) ausgeweitet und für mehr Unternehmen zugänglich gemacht werden.

 

Selbständige, deren Betrieb während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.

 

Für Selbstständige, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen, kann der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt.

 

Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen die Lohnfortzahlung übernehmen. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt hierbei das jeweilige Bundesland. Für die ausgezahlten Beträge können Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt einen Erstattungsantrag stellen.

 

Insolvenzrecht:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Mandanten-Information zur Corona-Krise vom 18.03.2020

Sehr geehrte Mandanten,

 

aufgrund der rasanten Entwicklungen der letzten Tage und der vermehrten Anfragen, möchten wir Sie kurz über einige geplante steuerpolitische Entwicklungen im Rahmen der Coronakrise informieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 13.3.2020 ein Maßnahmenpaket für Unternehmen auf den Weg gebracht, um die Unternehmen in der Krise mit ausreichend Liquidität auszustatten.

 

Für Beschäftigte und Unternehmen wurden folgenden Möglichkeiten vorgestellt:

 

Hilfsprogramm:

  1. Kurzarbeiter-Regelung

Das Kurzarbeitergeld soll flexibler gestaltet werden und die Zugangsvoraussetzungen erleichtert werden. Das Kurzarbeitergeld muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Weitere Infos: HTTPS://WWW.ARBEITSAGENTUR.DE/NEWS/KURZARBEIT-WEGEN-CORONA-VIRUS

  1. Kredite und Bürgschaften

Das Volumen für die Vergabe von Krediten und Bürgschaften durch die KfW-Bank wird massiv aufgestockt um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Allerdings handelt es sich hier nicht um Zuschüsse, sondern um Darlehen.

 

Steuerpolitische Maßnahmen:

  1. Stundung von Steuerschulden
  2. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen u. Säumniszuschläge bis Ende 2020 (wenn Unternehmen unmittelbar von Corona betroffen sind).
  3. Erleichterung bei Anpassung von Vorauszahlungen

 

Die oben genannten Maßnahmen sind leider vom BMF noch kaum konkretisiert. Für die Vergabe von Krediten müssen Sie sich an Ihre Hausbank wenden, echte Zuschüsse oder kurzfristige Förderprogramme sind noch nicht bekannt. Sobald es Neuerungen auf diesem Gebiet gibt, werden wir Sie informieren.

 

Gerne können Sie uns schon jetzt, bezüglich des Kurzarbeitergeldes und der steuerpolitischen Maßnahmen ansprechen, wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und übernehmen auch die Anträge für Sie.